Adult German men must request permission to leave Germany for more than 3 months - News

  1. Startseite
  2. Politik

Drastische Wehrpflicht-Änderung: Männer, die Deutschland länger verlassen wollen, brauchen eine Genehmigung

Stand:

Kommentare

Uns auf Google folgen

Während ganz Deutschland noch über die Rückkehr zur Wehrpflicht diskutiert, ist eine drastische Änderung längst in Kraft getreten. Sie betrifft fast alle Männer unter 45 und hat weitreichende Folgen.

Berlin – Seit Wladimir Putin vor rund vier Jahren seinen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine begonnen hat, ist klar, dass die Zeit des vermeintlichen Friedens und in Europa vorbei ist. Plötzlich gibt es wieder Sicherheitsbedenken, die man seit dem Ende des Kalten Krieges nicht mehr kannte.. Dementsprechend ist auch die unter Verteidigungsminister zu Guttenberg ausgesetzte Wehrpflicht wieder in den Fokus gerückt.

Der Dienst für Deutschland wird neu gestaltet. Das wirkt sich auf Millionen Männer aus. Doch wie genau, ist bislang noch unklar.

Der Dienst für Deutschland wird neu gestaltet. Das wirkt sich auf Millionen Männer aus. Doch wie genau, ist bislang noch unklar. © dpa/Bodo Schackow

Zu Jahresbeginn trat daher das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz in Kraft und markiert damit eine Zäsur in der deutschen Verteidigungspolitik. Die Wehrerfassung wird wieder eingeführt, junge Männer sollen künftig verpflichtend gemustert werden. Dennoch gilt weiterhin das Prinzip der Freiwilligkeit – niemand wird zum Dienst an der Waffe gezwungen.

Das erklärte Ziel der Bundesregierung: Die Truppenstärke der Bundeswehr soll bis 2035 von derzeit rund 184.000 Soldatinnen und Soldaten auf 255.000 bis 270.000 anwachsen. Alle jungen Männer und Frauen ab dem Geburtsjahrgang 2008 erhalten deshalb seit diesem Jahr einen Fragebogen. Darin wird unter anderem die Bereitschaft zum Wehrdienst abgefragt. Für Männer ist die Beantwortung verpflichtend, für Frauen hingegen freiwillig. Der Grund: Das Grundgesetz sieht eine Wehrpflicht ausschließlich für Männer vor.

Neue Wehrpflicht-Regel tritt noch vor der Musterung in Kraft

Zwar soll die Musterung für alle Männer ab Jahrgang 2008 wieder zur Pflicht werden. In der Praxis wird diese Regelung jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt greifen. Im Jahr 2026 werden zunächst jene Männer und Frauen ärztlich untersucht, die im Fragebogen ihre Bereitschaft zum Wehrdienst signalisiert haben. Die flächendeckende Musterung aller jungen Männer folgt dann später schrittweise.

Doch eine andere Änderung ist bereits in Kraft getreten – und das ohne, dass es jemand so richtig bemerkt hätte. Dabei sind die Folgen dieser Änderung des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) für Männer zahlreicher Altersklassen gewaltig.

Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung [...] einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen.

Konkret geht es um Paragraph 3 des Wehrpflichtgesetzes. Dieser regelt Inhalt und Dauer der Wehrpflicht in Deutschland. Dort heißt es in Absatz 1: „Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder […] den Zivildienst erfüllt.“ Diese Regelung ist seit rund 70 Jahren bekannt und gilt für alle Männer im wehrpflichtigen Alter von 18 bis 45 Jahren. Weitaus weniger bekannt ist Absatz 2:

„Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen [...]. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen.”

Krisenfall-Regel gilt plötzlich immer – Männer brauchen Ausreise-Genehmigung

Dieser sehr weitreichende Eingriff in die Selbstbestimmung galt vor dem 1. Januar 2026 nur in zwei Extremfällen. In Paragraph 2 des WPflG hieß es dazu schlicht, Paragraph 3 gelte ‚im Spannungs- oder Verteidigungsfall‘.. Der Spannungsfall bezeichnet dabei laut Grundgesetz eine vom Bundestag oder der NATO festgestellte Lage erhöhter äußerer Bedrohung für die Bundesrepublik – also die Situation, wenn ein Angriff durch ein anderes Land sehr wahrscheinlich ist. Der Verteidigungsfall wiederum ist die vom Bundestag – mit Zustimmung des Bundesrates – festgestellte Lage, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird. Beide Fälle beziehen sich also auf absolute Ausnahmesituationen.

Doch mit der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes zum 01.01.2026 wurde Paragraph 2 überarbeitet. Nun heißt es dort zusätzlich: „Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3 [...].“ Das bedeutet schlicht, dass die Regelung des Paragraphen 3 nun grundsätzlich immer gilt.

Bundeswehr-Rekruten bei der Gefechtsausbildung

Bundeswehr-Rekruten bei der Gefechtsausbildung © dpa/Federico Gambarini

Dies hat zur Folge, dass alle Männer über 17 und unter 45 Jahren, die Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, dafür eine Erlaubnis bei der Bundeswehr einholen müssen. Völlig egal, ob man ein Auslandssemester geplant hat, einen Job im Ausland antreten will oder einen Backpacking-Trip rund um die Welt plant: Vor alledem steht ein verpflichtender Gang zum Karrierecenter der Bundeswehr.

Verteidigungsministerium kann Fragen bislang nicht zufriedenstellend beantworten

In Paragraph 3 heißt es dazu: „Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht.” Eine Ablehnung des Ausreiseantrags ist also gar nicht vorgesehen. Das Stellen des Antrags ist aber dennoch verpflichtend.

Wie genau das in der Praxis umgesetzt werden soll, ist allerdings unklar, zumal die meisten Männer unter 45 Jahren von der Existenz dieser Regelung wohl gar nichts wissen. Wir haben das Bundesverteidigungsministerium daher gefragt, wie die Ausgestaltung dieser neuen Wehrpflicht-Regel in der Praxis aussieht.

Eine Sprecherin des Ministeriums bestätigte gegenüber IPPEN.MEDIA, dass „die in § 3 Absatz 2 WPflG festgehaltene Genehmigungspflicht grundsätzlich auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls“ gilt. „Hintergrund und Leitgedanke dieser Regelung ist eine für den Bedarfsfall belastbare und aussagekräftige Wehrerfassung. [...] Wir müssen für den Ernstfall wissen, wer sich ggf. längerfristig im Ausland aufhält“, so die Sprecherin.

Auch das Verteidigungsministerium hat erkannt, dass die Folgen dieser Regelung „tiefgreifend“ sind. Daher wolle man „aktuell konkretisierende Regelungen für die Zulassung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht“ erarbeiten, „auch um überflüssige Bürokratie zu vermeiden“. Die Ministeriums-Sprecherin bittet jedoch „um Verständnis dafür, dass wir dem laufenden Prüfungs- und Erarbeitungsprozess nicht vorgreifen können. Eine endgültige Skizzierung des zu integrierenden Prozesses ist daher derzeit noch nicht möglich.“

Das Ministerium bestätigt zudem, dass „entsprechende Genehmigungen [auf Ausreise] grundsätzlich zu erteilen“ sind. Die Frage, welche Konsequenzen drohen, wenn man eine solche Genehmigung vor der Ausreise nicht einholt, blieb jedoch unbeantwortet..

Für Millionen Männer bleibt daher derzeit eine große Ungewissheit, welche Folgen die Neufassung der Paragraphen 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes für sie konkret hat. (cel)